Viele Fragen tauchen oft auf, wenn man in die Situation hineingeworfen wird. Auf den folgenden Seiten werden sicher einige beantwortet werden können. Bleiben dennoch Fragen offen, oder möchtest Du gerne persönlich mit jemandem reden, kannst du gerne melden.

Totgeburt, später Schwangerschaftsabbruch mit Fetozid, palliative Geburt 

 Wenn das Kind bei der Geburt keine Lebenszeichen wie Atmung, Herzschlag oder eine pulsierende Nabelschnur ausweist, mehr als 500g wiegt oder ab der 24. Woche geboren wird, spricht man von einer Totgeburt

Oft wird bei einer Routineuntersuchung festgestellt, dass das Kind nicht mehr lebt. Vielleicht hast Du aber auch Fruchtwasserabgang bemerkt, oder dass das Kind sich nicht mehr bewegt hat, infolge dessen Du dann zur Ärzt*in gegangen bist. In dieser Situation ist es normalerweise nicht nötig (es liegt keine Infektion, lebensgefährliche Blutung vor) sofort die weiteren Maßnahmen einzuleiten! Du hast Zeit, die Du nutzen kannst, um noch ein paar organisatorische Dinge zu regeln und Dich innerlich auf das kommende vorzubereiten.
Wenn Du so weit bist, wird die Geburt, wenn die Wehen nicht schon von selbst eingesetzt haben, eingeleitet und Dein Kind wird auf natürlichem Weg entbunden. Ein Kaiserschnitt wird üblicherweise nicht gemacht, da das Risiko einer Bauchoperation in keinem Verhältnis zur natürlichen Geburt steht, und auch der bewusst erlebte Prozess der Geburt schon eine Teilschritt auf dem Weg der Trauerbewältigung ist.
Da sich die Plazenta zu diesem Zeitpunkt oft noch nicht vollständig von alleine löst, wird nach der Geburt noch eine operative Entfernung der Schwangerschaftsreste vorgenommen.

Der rechtliche Rahmen

 

Eine Totgeburt ist meldepflichtig, die Daten werden vom statistischen Bundesamt erfasst. Die Geburt eines tot geborenen Kindes ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim Standesamt mit den Papieren des Krankenhauses anzuzeigen und zu beurkunden.  Die Geburt wird ins Geburtenbuch eingetragen, es werden Totenpapiere ausgestellt, die man ins Familienstammbuch nehmen kann, und es ergibt sich ein Anspruch auf Mutterschutz.
Die Bestattung ist länderspezifisch und die Regelungen finden sich hier.

Auffälliger Befund bei der Pränataldiagnostik

Wurde bei der Pränataldiagnostik festgestellt, dass das Kind unheilbar krank (infauste Prognose) sein wird und rund um die Geburt versterben wird, oder eine geistige und/oder körperliche Beeinträchtigung haben wird, hat man die Möglichkeit das Kind:

 

  • weiterzutragen bis zum Tag der Geburt und dann palliativ zu gebären, d.h. dass das Kind nicht maximal intensiv-medizinisch versorgt wird, sondern nur so, dass es schmerzfrei stirbt
  •  Schwangerschaft vorzeitig abzubrechen ggf. mit einem vorausgehenden Fetozid (intrauteriner Tötung des Kindes)
  • sich während der Schwangerschaft mit den körperlichen oder geistigen Besonderheiten und den Konsequenzen auseinandersetzen und sich dementsprechend auf die Geburt und das Leben mit diesem Kind vorbereiten

Zuerst einmal sei an der Stelle erwähnt, dass Du Dir in der Situation immer Zeit nehmen darfst, um alle wichtigen Fragen zu stellen und in Ruhe zu überlegen, welchen Weg Du gehen willst. Eltern berichten, dass es ihnen gut getan hat, in dieser Schocksituation nicht zu schnell entschieden zu haben. Lass Dir also Zeit und wäge ab, was für Euch der richtige Weg sein könnte. Viele Eltern schrecken davor zurück, ihr unheilbar krankes Kind zu gebären und im Sterben zu begleiten. Sie haben Angst vor dem, was sie erwartet, fühlen sich überfordert, oder haben Angst dem Kind unnötiges Leid anzutun. Das Kind wird jedoch palliativ versorgt, so dass es nicht leiden muss und Du hast noch wertvolle Zeit mit Deinem Kind, einen stimmigen Abschied vorzubereiten und die Möglichkeit Erinnerungen zu sammeln, was sehr wichtig für die spätere Trauerarbeit sein kann.

Schwangerschaftsabbruch ggf. mit Fetozid infolge einer kindlichen Behinderung oder infauster Prognose

Kinder, die vom Alter zu dem Zeitpunkt des gewünschten Abbruchs aufgrund einer infausten Diagnose oder einer körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigung noch nicht lebensfähig (etwa >23.SS) wären, versterben meist unter der Geburt oder spätestens kurz danach nach der medikamentösen Einleitung (natürliche Todesursache).
Bei einem gewünschten Spätabbruch ab der 20.SSW und damit der möglichen Lebendgeburt, wird vor der Geburt gewöhnlich ein Fetozid vorgenommen, damit das Kind bereits im Mutterleib verstirbt.

Die Vornahme eines Schwangerschaftsabbruches ist gemäß § 218a Abs. 2 StGB unabhängig von der SSW nicht rechtswidrig, wenn dies nach ärztlicher Erkenntnis der einzige Weg ist, um eine Gefahr für das Leben oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden. Ein Arzt oder eine Ärztin muss eine schriftliche Feststellung bezüglich des Vorliegens einer maternalen Indikation zum Schwangerschaftsabbruch erstellen. Der/die Durchführende muss diese Entscheidung nachvollziehen können.  

Welche Untersuchungen in Vorfeld für die Sicherung der Diagnose vorgenommen werden müssen oder sollten, ob zum Beispiel ein Schnelltest der Choriozottenbiopsie und ein Ultraschall reicht, oder ob die Langzeitkultur und eine Fruchtwasserpunktion abgewartet werden muss bevor ein Abbruch Thema ist, liegt im Ermessen der Ärzt*innen.
 
Der Arzt, der einen Schwangerschaftsabbruch durchführt, darf nicht derselbe sein, der die Indikation für den Abbruch ausgestellt hat. Diese Regelung soll gewährleisten, dass die Entscheidung für den Abbruch nicht durch den Arzt beeinflusst wird, der möglicherweise die Indikation aufgrund seiner eigenen Überzeugungen oder Erfahrungen ausgestellt hat.

Der Ethikrat der Klinik muss dem Abbruch zustimmen.

Zwischen der ärztlichen Beratung und dem Abbruch müssen 3 Tage Entscheidungsfrist für die Eltern liegen.


Das Gespräch mit einer Schwangerenkonfliktberatungsstelle kann in Anspruch genommen werden.

Ein Fetozid, die intrauterine Tötung des Fötus, bewirkt das Sistieren der fetalen Herzaktion und damit den Tod des Feten, der Zeitpunkt wird sonographisch dokumentiert. Die Todesart wird als nicht natürlich infolge einer „vorzeitigen Geburtseinleitung im Rahmen eines späten Schwangerschaftsabbruchs gemäß § 218a Abs. 2“ unter Nennung des die Indikation stellenden Arztes angegeben.

Im Totenschein wird die Verpflichtung genannt, bei Hinweisen auf einen nicht natürlichen Tod die Polizei zu informieren

Als sinnvoll erweist sich dabei folgender Ablauf: Klinik und Mitarbeitern von Polizei und Staatsanwaltschaft treffen eine Vereinbarung, dass zunächst die telefonische Information des Kriminaldauerdienstes über die Geburt eines Kindes aus spätem Schwangerschaftsabbruch erfolgt. Schriftlich folgen mit einer von der Schwangeren im Vorfeld unterschriebenen Schweigepflichtentbindung der Ärzte gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Rechtsmedizin alle relevanten Informationen, welche die „nicht-natürliche“ Todesursache klären können (Arztbrief, ärztliche Indikation und Totenschein). So kann das Todesermittlungsverfahren unter Berücksichtigung der elterlichen Bedürfnisse eingeleitet und schnell abgeschlossen werden, ohne dass der Leichnam des Kindes erst beschlagnahmt werden muss und eine Beerdigung verzögert wird.

Totgeburt ab der 24. Woche oder mehr als 500g Gewicht

Was ist zu regeln und zu wissen?

 

Ist das Kind intrauterin verstorben, müssen keine übereilten Entscheidungen getroffen oder sofort die Geburt eingeleitet werden.  Man kann einige Dinge im Vorfeld noch organisieren, damit sich das Kennenlernen, was gleichzeitig auch der Abschied ist, stimmig für alle anfühlt. Es gibt beim Tod keine 2. Chance etwas verpasstes nachzuholen. 

Wird ein Fetozid durchgeführt, welchen nicht viele Kliniken durchführen, muss die Einleitung der Geburt nicht auch in der Klinik stattfinden, die den Fetozid durchgeführt hat. 

Vor der Geburt 

  • Man hat ein Recht über Mutterschutz nach der Geburt, der Arbeitgeber ist zu informieren (4 Wochen für eine Frühgeburt-wichtig das Formblatt der Klinik für die KK- und 8 Wochen reguläre Schutzfrist=12 Wochen)
  • Ist eine Hebamme schon für das Wochenbett kontaktiert? 
  • Sternenkindkleidung bei einer ehrenamtlichen Organisation anfordern 
  • Sternenkindfotograf kontaktieren?
  • Bestatter kontaktieren 
  • Kindergeldanspruch besteht, wenn das Kind bei der Geburt kurze Zeit Lebenszeichen zeigte

 



Kurz nach der Geburt
Kindsvater hat ein Recht auf Sonderurlaub

Erinnerungen sammeln: 

  • Fotos machen 
  • Alle das Kind kennenlernen lassen, auch die Geschwisterkinder 
  • Hand und Fußabdrücke nehmen 
  • eine Haarsträhne schneiden 

Abstillen mit Tablette ja oder nein? Was ggf. mit der Milch machen? Erinnerungsschmuck daraus fertigen oder spenden? 

Es besteht die Möglichkeit das Kind 36 Stunden mit nach Hause zu nehmen, der Bestatter muss überführen, oder es sich immer wieder auf die Station bringen zu lassen, wenn man es nochmal sehen möchte, grundsätzlich sollte man sich alle Zeit nehmen.

 Beerdigung

Wo und wie möchte man bestatten (Feuerbestattung, Friedwald, anonym, Grab)? Wie möchte man die Beerdigung gestalten? Man kann aktiv mitwirken und Wünsche einbringen, so dass sich alles stimmig anfühlt. 

Geschwisterkinder mit einbeziehen. Aufgaben an sie delegieren, sie im Vorfeld schon etwas gestalten lassen, sie sich einbringen lassen, eine Bezugsperson für die Kinder bei der Beerdigung mit dabei haben.
Der Kindsvater hat ein Recht auf Sonderurlaub. 

Nach der Geburt
Nach dem Mutterschutz besteht die Möglichkeit der schrittweisen Wiedereingliederung. Damit soll der Übergang zur vollen Berufstätigkeit unterstützt werden. Die/der Hausärzt*in hat entsprechende Antragsformulare. Nachdem diese*r das Formular aufgefüllt hat, legt die Betroffene dieses ihrem/r Arbeitgeber*in vor. Diese*r füllt es aus und dann geht es an die Krankenkasse, die es in der Regel genehmigt. Eine Wiedereingliederung kann nur nach einer Krankschreibung erfolgen, d.h. man lässt sich nach dem Ablauf des Mutterschutzes krank schreiben und kümmert sich dann um die Formalitäten. Während der Zeit der Wiedereingliederung wird Krankengeld bezahlt insofern vorher eine 6-wöchige Krankschreibung bestand. Die Krankenkassen entscheiden individuell und es kann z.B. eine Wiedereingliederung nach 2 Wochen Krankschreibung im Anschluss an den Mutterschutz erfolgen. Falls nicht, liegt es im Ermessen des Arbeitsgebers einer Wiedereingliederung zuzustimmen und das Gehalt entsprechend der Arbeitszeit auszuzahlen. 
Die Wiedereingliederung kann dann individuell gestaltet werden, z.B. 2 Wochen lang 4 Stunden am Tag und dann 2 Wochen 6 Stunden. 
Dieser sanfte Einstieg ist für trauernde Mütter einfacher und auch die Krankenkasse und der Arbeitgeber haben Interesse daran, dass die Arbeitnehmerin wieder voll einsteigen kann irgendwann. 
Bevor man wieder zur Arbeit geht, könnte es hilfreich sein die Rückkehr vorzubereiten. d.h. die Kolleg*innen zu informieren und ggf. sie wissen zu lassen, welchen Umgang mit der Situation man sich wünscht.

 

Ein Rückbildungskurs für Sternenkindmamas ist wichtig, entweder in Präsenz oder online. 

Kann auf einen Fetozid vor Einleitung der Geburt ab der 20.SSW auf Wunsch der Eltern verzichtet werden? 

Wann müssen aufgrund rechtlich-ethischer Bestimmungen lebensrettende Maßnahmen durch die Ärzt:innen ergriffen werden?

2 Fragen, die in diesem Kontext immer wieder mal gestellt werden.
 

SSW 19+0 bis 21+6 Die Überlebenschance nach der Geburt, wenn das Kind diese überlebt, ist auch mit intensivmedizinischer Behandlung gering, daher wird von ärztlicher Seite gewöhnlich darauf verzichtet werden. Das Kind wird palliativ versorgt, bis es verstirbt. 

 

SSW 22+0 bis 24+0 In dieser Zeit befinden sich die Föten in einer Phase, die medizinisch als "Grenzbereich der Lebensfähigkeit" angesehen wird. Die Überlebenschancen ohne zusätzliche schwerwiegende gesundheitliche Folgen sind oft gering, aber nicht ausgeschlossen. Ob ein Fetozid vor der Geburtseinleitung durchgeführt werden sollte, hängt in der Regel von der medizinischen Prognose sowie den Möglichkeiten, dem Gesundheitszustand des Fötus, den möglichen Risiken für die Mutter sowie den Wünschen und Überzeugungen der Eltern ab. Intensivmedizinische, lebensrettende Maßnahmen müssen in diesen Schwangerschaftswochen nur auf Wunsch der Eltern erfolgen, wenn das Kind nach der Geburt lebt. Es wird dann ggf. palliativ versorgt, bis es verstirbt. 

 

Ab SSW 24+0 (24.) Kommt das Kind mit Lebenszeichen auf die Welt müssen die Ärzt:innen lebensrettende Maßnahmen ergreifen und es maximal intensivmedizinisch therapieren, wenn nichts anderes besprochen wurde

 

In jedem individuellen Fall nach 22+0 SSW muss eine pränatale Beratung unter Einbeziehung der versorgenden Neonatologen mit Festlegung des nachgeburtlichen Vorgehens im Falle von Lebenszeichen erfolgen, wenn auf einen Fetozid verzichtet wurde. Wenn kein dezidierter Plan vorliegt, kann auf neonatologischer Seite daraus eine (zumindest anfänglich) intensivmedizinische Behandlungsverpflichtung entstehen.

Auch ist zu beachten, dass ein mit Lebenszeichen geborenes Kind anderen gesetzlichen Bestimmungen unterliegt als eine Totgeburt (z.B. in Hinblick auf die Beerdigung, Elterngeld)

Wenn nach der Totgeburt/Fehlgeburt Milch einschießt

Ab der 15.SSW etwa kommt es nach einer Tod-oder Fehlgeburt zu Milcheinschuss. Info zum Thema Abstillen nach Kindsverlust findest Du hier. Der Einsatz von milchhemmenden Medikamenten sollte mit Vorsicht überdacht werden, da sie häufig Nebenwirkungen wie Niedergeschlagenheit haben- etwas, was in dieser Situation sicher nicht zuträglich ist.
Es besteht auch die Möglichkeit Muttermilch zu spenden (Adresse im Netz) oder in einer Universitätsklinik nachzufragen, ob sie Milch direkt annehmen.
Auch gibt es Schmuckstücke als Erinnerung, die aus Muttermilch hergestellt werden.

In der Universitätsklinik Essen gibt es beispielsweise diese Möglichkeit, damit sie den sehr kleinen Frühchen des Perinatalzentrums gegeben werden kann. 
Fragen an [email protected]