„Du bist nicht mehr da, wo Du warst, aber Du bist überall, wo wir sind“ (Victor Hugo)

§3 des Mutterschutz­gesetzes

Icon-Symbolbild zwei Menschen, Trost

Hier finden Sie Informationen zu Paragraph 3 des Mutterschutzgesetzes und einige Anwendungsbeispiele. Wir können keine juristische Beratung anbieten, unterstützen Sie jedoch gerne in Ihrer individuellen Lebenslage.

Weitere Informationen finden Sie auf dem Familienportal des Bundesministeriums.

§

Fehlgeburt

Die Schutzfristen sind freiwillig, die Frau kann entscheiden, ob und wie lange sie sie in Anspruch nehmen möchte.  Entscheidend ist nicht der Diagnosezeitpunkt (z.B. bei missed abortion), sondern der tatsächliche Zeitpunkt der Trennung der Leibesfrucht vom Mutterleib – entweder: durch einen spontanen Abgang, einen medikamentösen Abbruch oder eine operative Beendigung. 

  • Fehlgeburt vor der 13. Schwangerschaftswoche: Kein Anspruch auf Mutterschutz
  • Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche: bis zu 2 Wochen Mutterschutz
  • Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche: bis zu 6 Wochen Mutterschutz
  • Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche: bis zu 8 Wochen Mutterschutz
  • Schwangerschaftsabbruch aus medizinischer Indikation vor 23+0 und unter 500g, das Kind kommt tot zur Welt: Anspruch auf Mutterschutz nach der obigen Regelung 
  • Schwangerschaftsabbruch ohne medizinische Indikation: Kein Anspruch auf Mutterschutz 
§

Lebendgeburt ggf. mit Todesfolge

Die Frau kann schon vor Ablauf der Schutzfrist wieder arbeiten gehen (frühestens ab der dritten Woche nach der Entbindung), wenn medizinisch nichts dagegenspricht.

  • Totgeburt (ab 500g Geburtsgewicht oder ab 23+0): bis zu 14 Wochen Mutterschutz; 8 Wochen nach der Entbindung + die Schutzfristen vor der Geburt, die noch nicht in Anspruch genommen wurden (max. 6 Wochen)
  • Schwangerschaftsabbruch aus medizinischer Indikation ab 23+0 oder über 500g, das Kind kommt tot zur Welt: Anspruch auf Mutterschutz nach der obigen Regelung 
§

Totgeburt

Die Frau kann schon vor Ablauf der Schutzfrist wieder arbeiten gehen (frühestens ab der dritten Woche nach der Entbindung), wenn medizinisch nichts dagegenspricht.

  • Totgeburt (ab 500g Geburtsgewicht oder ab 23+0): bis zu 14 Wochen Mutterschutz; 8 Wochen nach der Entbindung + die Schutzfristen vor der Geburt, die noch nicht in Anspruch genommen wurden (max. 6 Wochen)
  • Schwangerschaftsabbruch aus medizinischer Indikation ab 23+0 oder über 500g, das Kind kommt tot zur Welt: Anspruch auf Mutterschutz nach der obigen Regelung 
 
 

👉Es kam vereinzelt vor, dass Krankenkassen die gesetzlich vorgesehene Mutterschutzfrist nach einer Totgeburt nicht vollständig gewährten. Ursache war häufig nicht die Entscheidung der Krankenkasse selbst, sondern ein Fehler im Ablauf der Beurkundung im Krankenhaus.

In diesen Fällen wurde irrtümlich eine ärztliche Bescheinigung über eine Fehlgeburt (Muster 9) ausgestellt, obwohl eine Totgeburt vorlag. Dadurch erfolgte keine ordnungsgemäße Anzeige der Geburt beim Standesamt und die Voraussetzungen für die Beurkundung als Totgeburt waren zunächst nicht erfüllt. Dementsprechend wurde auch nicht die Schutzfrist durch die Krankenkasse korrekt gewährt.

Der korrekte Ablauf ist:

  1. Das Krankenhaus erstellt bei einer Totgeburt eine Geburtsbescheinigung (ggf. mit dem Vermerk „Totgeburt“) und leitet diese direkt an das zuständige Standesamt weiter.
  2. Das Standesamt beurkundet die Geburt und stellt eine Geburtsurkunde aus.
  3. Die Geburtsurkunde dient gegenüber der Krankenkasse als Nachweis für die Geburt und den Anspruch auf die gesetzliche Mutterschutzfrist von 14 Wochen sowie das Mutterschaftsgeld.

Sollte stattdessen irrtümlich eine Bescheinigung über eine Fehlgeburt (Muster 9) ausgestellt worden sein, sollte das Krankenhaus umgehend kontaktiert und um Korrektur des Verfahrens gebeten werden.

Beispiele

  • Eine Frau in der 8. SSW erleidet eine Fehlgeburt: die Mutter hat keinen gesetzlichen Anspruch auf Mutterschutz
  • Eine Frau in der 17. SSW erleidet eine Fehlgeburt: die Mutter erhält 6 Wochen Mutterschutz
  • Fetozid und Abbruch in der 21. SSW, das Kind wiegt 550g: die Mutter erhält 14 Wochen Mutterschutz
  • Fetozid in der 23. SSW, das Kind wiegt 400g: die Mutter erhält 8 Wochen Mutterschutz
  • Abbruch in der 24.SSW mit Fetozid: die Mutter erhält 14 Wochen Mutterschutz
  • Abbruch aus medizinischer Indikation in der 19. SSW, das Kind kommt mit Lebenszeichen zur Welt, stirbt kurze Zeit später: die Mutter erhält 18 Wochen Mutterschutz
  • Totgeburt in der 35. SSW: die Frau erhält die noch nicht in Anspruch genommenen 5 Wochen von vor der Geburt zzgl. die 8 Wochen danach, also 13 Wochen
  • Totgeburt in der 25. SSW: die Frau erhält 14 Wochen Mutterschutz
  • Frühgeburt bei 33+0, das Kind verstirbt kurz darauf: die Mutter erhält 18 Wochen Mutterschutz
  • Lebensgeburt bei 38+5, das Kind stirbt kurz darauf: die Mutter erhält die 1 Woche von vor der Geburt zzgl. die 8 Wochen danach, also 9 Wochen Mutterschutz
  • Geburt eines toten Kindes bei 40+0: die Mutter erhält 8 Wochen Mutterschutz ab Geburt

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Kündigungsschutz

Es besteht ein besonderer Kündigungsschutz

  • bis zum Ablauf von 4 Monaten nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschafts­woche und

  • bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung

Staatliche Geldleistungen

Diese beiden Leistungen stehen einem nur bei einer Lebensgeburt zu, nicht bei einem Sternenkind zu.

Kindergeld

Kam das Kind lebend zur Welt und verstirbt in den Tagen darauf, dann hat die Mutter für die entsprechenden Kalendermonate Anspruch darauf. Wenn das Kind am 31.3 zur Welt kam, und am 1.4 verstirbt, bekommt sie für 2 Monate Kindergeld. Die Zahlung kann auch rückwirkend erfolgen.

Elterngeld

Kam das Kind lebend zur Welt und verstirbt in den Tagen darauf, dann wird das Elterngeld noch für den Monat, in dem Kind starb, ausgezahlt. Die Elternzeit endet 3 Wochen nach dem Tod des Kindes.

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