„Du bist nicht mehr da, wo Du warst, aber Du bist überall, wo wir sind“ (Victor Hugo)

Hier finden Sie Informationen zu Paragraph 3 des Mutterschutzgesetzes und einige Anwendungsbeispiele. Wir können keine juristische Beratung anbieten, unterstützen Sie jedoch gerne in Ihrer individuellen Lebenslage.
Weitere Informationen finden Sie auf dem Familienportal des Bundesministeriums.
Die Schutzfristen sind freiwillig, die Frau kann entscheiden, ob und wie lange sie sie in Anspruch nehmen möchte. Entscheidend ist nicht der Diagnosezeitpunkt (z.B. bei missed abortion), sondern der tatsächliche Zeitpunkt der Trennung der Leibesfrucht vom Mutterleib – entweder: durch einen spontanen Abgang, einen medikamentösen Abbruch oder eine operative Beendigung.
Die Frau kann schon vor Ablauf der Schutzfrist wieder arbeiten gehen (frühestens ab der dritten Woche nach der Entbindung), wenn medizinisch nichts dagegenspricht.
Die Frau kann schon vor Ablauf der Schutzfrist wieder arbeiten gehen (frühestens ab der dritten Woche nach der Entbindung), wenn medizinisch nichts dagegenspricht.
👉Es kam vereinzelt vor, dass Krankenkassen die gesetzlich vorgesehene Mutterschutzfrist nach einer Totgeburt nicht vollständig gewährten. Ursache war häufig nicht die Entscheidung der Krankenkasse selbst, sondern ein Fehler im Ablauf der Beurkundung im Krankenhaus.
In diesen Fällen wurde irrtümlich eine ärztliche Bescheinigung über eine Fehlgeburt (Muster 9) ausgestellt, obwohl eine Totgeburt vorlag. Dadurch erfolgte keine ordnungsgemäße Anzeige der Geburt beim Standesamt und die Voraussetzungen für die Beurkundung als Totgeburt waren zunächst nicht erfüllt. Dementsprechend wurde auch nicht die Schutzfrist durch die Krankenkasse korrekt gewährt.
Der korrekte Ablauf ist:
Sollte stattdessen irrtümlich eine Bescheinigung über eine Fehlgeburt (Muster 9) ausgestellt worden sein, sollte das Krankenhaus umgehend kontaktiert und um Korrektur des Verfahrens gebeten werden.
Es besteht ein besonderer Kündigungsschutz.
Diese beiden Leistungen stehen einem nur bei einer Lebensgeburt zu, nicht bei einem Sternenkind zu.
Kam das Kind lebend zur Welt und verstirbt in den Tagen darauf, dann hat die Mutter für die entsprechenden Kalendermonate Anspruch darauf. Wenn das Kind am 31.3 zur Welt kam, und am 1.4 verstirbt, bekommt sie für 2 Monate Kindergeld. Die Zahlung kann auch rückwirkend erfolgen.
Kam das Kind lebend zur Welt und verstirbt in den Tagen darauf, dann wird das Elterngeld noch für den Monat, in dem Kind starb, ausgezahlt. Die Elternzeit endet 3 Wochen nach dem Tod des Kindes.