Bundeslandabhängige Bestattungsgesetze/ Beerdigung eines Sternenkindes
Man muss zwischen Bestattungspflicht und - recht der Eltern und der Bestattungspflicht des Krankenhauses unterscheiden.
Ein Bestattungsrecht das Kind individuell über einen Bestatter beerdigen zu lassen, haben Eltern in allen Bundesländern, egal wie alt oder schwer das Kind ist.
Eine Bestattungspflicht der Eltern gilt erst ab 500g, ab 1000g oder ab der 24. SSW, also einer Totgeburt, hier gibt es regionale Unterschiede.
Einzig NRW bildet hier eine Ausnahme, hier sind Eltern nicht verpflichtet ihr totgeborenes Kind (über 500g oder älter als 24.SSW) selbst zu beerdigen. Wenn sie ihr Bestattungsrecht nicht wahrnehmen, muss die Einrichtung (Ort der Entbindung) die Beerdigung gewährleisten.
Wurde das Kind lebend geboren, unabhängig von SSW oder Gewicht, d.h. war Atmung da, hat das Herz geschlagen oder hat die Nabelschnur pulsiert, müssen Eltern das Kind beerdigen, da es sich in Sinne der Personenstandsverordnung um eine Leiche handelt.
Bei Fehlgeburten, <24.SSW oder leichter als 500g, ist die Regelung zur Bestattungspflicht durch das Krankenhaus bundeslandabhängig.
Entweder müssen sie grundsätzlich gemeinschaftlich bestatten, erst ab der 12. SSW, gar nicht, oder nur dann, wenn das Kind nicht für wissenschaftliche Zwecke benötigt wird.
Man sollte sich also informieren wie es jeweiligen Wohnort geregelt ist, da die Kliniken nicht grundsätzlich eine Hinweispflicht auf die klinische Bestattungspflicht (ja oder nein) und das -recht der Eltern haben.
So lange das Kind in der Pathologie verwahrt wird, kann man sich auch umentscheiden und es individuell beerdigen lassen.
Übersichtliche Informationen zu den Bestattungsgesetzen der Bundesländer findet Ihr bei "Initiative Regenbogen" oder Aeternitas.
Dürfen Eltern ihr fehlgeborenes Kind aus dem Krankenhaus selbst mit nach Hause nehmen, ohne einen Bestatter beauftragt zu haben, und dann im eigenen Garten oder an anderer Stelle als dem Friedhof beerdigen?
Ist das möglich?
Immer wieder taucht auch diese schwierig zu beantwortende Frage auf, ob man die Herausgabe einer Fehlgeburt, die im Krankenhaus passiert ist, verlangen darf und im eigenen Garten z.B. zu beerdigen. Die Beantwortung ist deswegen schwierig, weil es sich hier um eine gesetzliche Grauzone ohne einem meist klar normierten Gesetz zur Regelung handelt und die Beantwortung bundeslandabhängig ist. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen, die den Umgang mit Fehlgeburten regeln, sind von Bundesland zu Bundesland verschieden und im jeweiligen Bestattungsgesetz des Landes zu finden.
Und obwohl es in den meisten Bundesländern kein eindeutiges Gesetz gibt, was es klar verbietet und es eine Regelungslücke gibt, die man ausnutzen kann, werden Eltern mit einer Fehlgeburt oft daran gehindert, ihr Kind aus dem Krankenhaus mitzunehmen und im eigenen Garten beispielsweise zu begraben. Oft herrscht Unwissenheit unter den Klinikmitarbeitern, was es den Eltern, die ohnehin keine Kraft für Diskussionen haben und auch meist Laien auf dem juristischen Gebiet sind, schwer macht ihren Willen durchzusetzen.
Eine kurze und knappe Übersicht zu allen bundeslandabhängigen gesetzlichen Regelungen, zur Beförderung durch die Eltern und zu den möglichen Bestattungsorten findet ihr hier. Mit Hilfe dieser Tabelle zu den jeweiligen Bestattungsgesetzen fällt es Euch hoffentlich leichter Euren Wunsch gegenüber der Einrichtung zu vertreten.
Beerdigung eines Kindes außerhalb eines Friedhofs, wo Friedhofszwang herrscht
In NRW, Hessen und Bayern gibt es für tot- und fehlgeborene Kinder einen "Friedhofszwang", d.h. diese müssen auf einem Friedhof beerdigt werden und die Beerdigung außerhalb gilt als Ordnungswidrigkeit. Wenn man angezeigt werden sollte, könnte dies zu einer Geldstrafe führen. Wer also ganz sicher gehen möchte, der sollte sich eine Ausnahmegenehmigung einholen.
Nur in NRW steht eindeutig, dass Fehlgeborene auf einem Friedhof beerdigt werden müssen, eine Zuwiderhandlung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
In Nordrhein-Westfalen könnte eine solche Beerdigung, soweit sie nicht den Vorgaben des § 14 Abs. 2 Bestattungsgesetz NRW (BestG) NRW entspricht, als Ordnungswidrigkeit gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 BestG NRW mit einer Geldbuße von bis zu 3.000 EUR geahndet werden.
Die konkrete Höhe der Geldbuße wäre abhängig von den Umständen des konkreten Einzelfalls, so dass eine allgemeine Beantwortung nicht möglich ist.
Krankenhäuser können aus diesem Grund eine Herausgabe ohne Bestatter verweigern.
Es besteht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BestG die Möglichkeit eine Ausnahmegenehmigung beim örtlichen Ordnungsamt zu stellen. Einen Antrag zum Download ist nachfolgen.
Ob in Bayern ein Friedhofszwang für Fehlgeborene herrscht, ist im Paragraph §6 BestG nicht eindeutig normiert. In einem Satz steht es "sie können beerdigt werden", aber es nicht festgelegt "wo", im folgenden Satz steht dann, dass sie auf einem Grabfeld zur Ruhe gebettet werden müssen. Auch ist es so, dass im Paragraph Art. 18 des BestG Bayers ("Ordnungswidrigkeiten") nicht festgelegt ist, dass es sich bei einer Bestattung von Fehlgeborenen außerhalb eines Friedhofs um eine um eine Ordnungswidrigkeit handelt.
Wer also sicher gehen möchte, sollte sich eine Ausnahmegenehmigung einholen.
In Bayern hat man nach §12 Abs. 1 Satz 1 BestG die Möglichkeit einen Ausnahmegenehmigungsantrag beim örtlichen Ordnungsamt zu stellen. Auch hier ist der Musterantrag im Download verfügbar.
Vorschrift über Friedhofszwang des § 4 FBG Hessen bezieht sich auf „Verstorbene“
(≠ Leichen), daher sind vermutlich auch Fehlgeburten beinhaltet.
Wenn jedoch die Bestattung außerhalb eines Friedhofs mit Rücksicht auf besondere persönliche oder örtliche Verhältnisse gerechtfertigt erscheint, das vorgesehene Grundstück zur Bestattung geeignet und die ordnungsmäßige Grabpflege mindestens für die Dauer der Ruhefrist (§ 6 Abs. 2) gesichert ist, kann ein Ausnahmeantrag gestellt werden.
In Hessen hat man nach §4 Satz 1 und 2 FBG beim Regierungspräsidium Kassel einen Antrag auf Ausnahme zu stellen.
Jedoch ist es, dass, wie in Bayern, die Bestattung außerhalb des Friedhofs nicht explizit als Ordnungswidrigkeit im §26 FBG Hessen aufgeführt ist.